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Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V.


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Urteil 055

Az.: 2 K 413/00

VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

- ........................-

Kläger Prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Wolfgang Schmid und Christian Rosenbaum, Bahnhofstraße53a, 69115 Heidelberg, Az.: ro

gegen

Rhein-Neckar-Kreis, vertreten durch den Landrat, - Kreissozialamt -, Kurfürstenanlage 40, 69115 Heidelberg, Az: 50.01/pf,

-Beklagter-

wegen

Pflegegeld

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Gerstner-Heck, die Richterin am Verwaltungsgericht Weckesser und den Richter am Verwaltungsgericht Beil sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Evelin Watta und Monika Brack für Recht erkannt:

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 08.09.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 11.12.1998 bis einschließlich Januar 2000 Pflegegeld in Höhe von monatlich 221,56 € (433.33 DM) zu gewähren.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
  3. Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Der am 08.09.1940 geborene Kläger ist querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Er gehört zum Personenkreis der Schwerstpflegebedürftigen (Pflegestufe 111) und ist rund um die Uhr auf häusliche Pflege angewiesen. Diese wird vom Pflegedienst der Arbeiterwohlfahrt (AWO) erbracht. Von der Pflegekasse erhält der Kläger Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 € (bis 31.12.2001: 2.800 DM) monatlich. Da dieser Betrag nicht ausreicht, den Pflegebedarf zu decken werden die übersteigenden Pflegekosten von dem Beklagten übernommen. Bis 30.06.1997 erhielt der Kläger zusätzlich noch ein um 2/3 ge-kürztes Pflegegeld in Höhe von 433,33 DM. Mit Bescheid vom 27.10.1997 und Widerspruchsbescheid vom 13.01.1998 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 69 a Abs.5 BSHG die (Weiter-)Gewährung von Pflegegeld mit der Begründung ab, ein vom Kläger sicherzustellender Pflegeaufwand sei infolge der Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch die AWO nicht gegeben. Eine hiergegen erhobene Klage (2 K 490/98) nahm der Kläger am 30.04.1998 zurück.

Mit bei dem Beklagten am 11.12.1998 eingegangenem Schreiben vom 30.11.1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung eines pauschalierten Pflegegeldes in Höhe von 433,33 DM, da sein Pflegebedarf durch die AWO nicht voll abgedeckt sei und auch bei anderen Behinderten, die die gleiche Rund-um-die-Uhr-Betreuung erhielten, Pflegegeld gezahlt werde. In der Folgezeit bat der Beklagte den Kläger um einen Nachweis, welche Pflegekraft neben den Pflegekräften der AWO beim Kläger für welchen zusätzlichen, nicht durch die AWO gedeckten Pflegebedarf tätig werde. Der Kläger verwies darauf, dass die AWO nur Kosten für 20 Stunden Pflege pro Tag (11 Stunden am Tag/ 9 Stunden für die Nacht) abrechne, er aber eine 24-Stunden-Betreuung benötige. da die Helfer inzwischen aufgrund seines gesundheitlichen Zustands auch nachts ständig nach ihm schauen müssten und die Nachtbereitschaft daher zum Nachtdienst geworden sei, den er bezahlen müsse. Mit Bescheid vom 08.09.1999 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und wies dessen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Anspruch auf Pflegegeld setze nach § 69 a Abs.5 BSHG voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstelle. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm durch eine Intensivierung der Nachtbereitschaft zusäzliche, bislang nicht abgedeckte Kosten entstünden, die nun von ihm selbst übernommen werden müssten.

Am 10.02.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 08.09.1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20.01.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 11 .12.1998 bis einschließlich Januar 2000 pauschaliertes Pflegegeld in Höhe von monatlich 221,56 € (433,33 DM) zu gewähren.

Er macht geltend: Gemäß § 69 a Abs.3 i.V.m. § 69 c Abs.2 BSHG habe er einen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Pflegegelds. Auch im Falle einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung sei nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Ptalz (BeschLv. 21.03.2000 - 12 A 12269/99. OVG -) allenfalls eine Kürzung des Pflegegeldes bis zu 2/3, keinesfalls aber dessen vollständige Streichung zulässig. Es diene der Abdeckung behinderungsbedingter Aufwendungen, die zusätzlich zu einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung entstünden. Solche seien hier gegeben. Die erforderliche Pflege umfasse auch die Teilnahme am öffentlichen Leben und die Knüpfung und Pflege sozialer Kontakte. Dieses soziale Grundbedürfnis werde durch die Rund-um-die-Uhr-Betreuung der AWO nicht abgedeckt. Zu den von ihm zusätzlich zu tragenden Aufwendungen gehörten u.a. Fahrtkostenerstattung oder die Benzinkosten für Gefälligkeitsfahrten von Freunden und Bekannten, Eintrittspreise bei Veranstaltungen für Begleitpersonal, gelegentliche Bewirtungskosten. Dass derartige Kosten geradezu zwangsläufig entstünden, dürfte außer Zweifel stehen. Eines konkreten Nachweises hierfür bedürfe es gerade nicht. Darüber hinaus bedürfe er einer 24-Stunden-Betreuung. Von der Pflegekasse würden aber zur Zeit nur 18 Stunden bezahlt. Es bestehe somit ein ungedeckter Pflegebedarf, den er aus eigenen Mitteln bestreiten müsse und der durch das pauschalierte Pflegegeld abgedeckt werden solle.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Das nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes an die Pflegebedürftigen gezahlte Pflegegeld diene der Aufrechterhaltung und Anregung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson. Hieraus folge, dass die Weitergewährung des Pflegegeldes das Vorhandensein einer Pflegeperson neben den professionellen Pflegekräften voraussetze. Der Kläger habe nach wie vor keine weitere Pflegeperson benannt. Im Übrigen würden von dem Pflegedienst Leistungen im Rahmen der persönlichen Assistenz nach Stundensätzen abgerechnet. Diese Leistungen umfassten auch die vom Kläger angesprochenen Leistungen zur Kommunikation. Die Pflegebedürftigen würden von den Pflegekräften der AWO zu den kulturellen und sonstigen Veranstaltungen begleitet. Erfolge eine Begleitung zu kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen durch professionelle entlohnte Pflegekräfte, bleibe für die Zahlung eines Pflegegeldes, das der Erhaltung der Pflegebereitschaft einer Pflegeperson diene, kein Raum. Auch wenn der Kläger 24 Stunden täglich betreut werden müsse, bedeute dies nicht, dass 24 Stunden ununterbrochen Pflegeleistungen erbracht werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch schlafen und ruhen müsse. Solche Zeiten - hier acht Stunden - könnten nur mit der hälftigen Stundenzahl abgegolten werden, so dass sich ein zu berücksichtigender Pflegeaufwand von 20 Stunden täglich ergebe.

Soweit aus medizinischer Sicht mittlerweile in der Nacht ein höherer Betreuungsumfang notwendig sei, seien ggf. die höheren Kosten für den Pflegedienst zu übernehmen. Daneben bleibe jedoch kein Raum für die Bewilligung eines Pflegegeldes.

Der Kammer lagen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÃœNDE

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht im Klagezeitraum - 11.12.1998 bis einschließlich Januar 2000 - der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in Höhe von monatlich 221,56 € (433,33 DM) zu. Rechtsgrundlage des Anspruchs des Klägers ist § 69 a Abs.3 BSHG i.V.m. § 69 c Abs.2 Satz 1 und 2 BSHG. Danach erhalten Schwerstpflegebedürftige ein Pflegegeld in Höhe von 665 € (bis 31.12.2001: 1.300 DM) monatlich (vgl. § 69 a Abs.3 BSHG). Der Kläger ist unstreitig schwerstpflegebedürftig gern. § 69 a Abs.3 BSHG und verfügt über kein der Gewährung von Pflegegeld entgegenstehendes Einkommen und Vermögen. Er wird rund um die Uhr von professionellen Pflegekräften eines Pflegedienstes gepflegt, dessen nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung gedeckte Kosten vom Beklagten nach § 69 b Abs.1 Satz 2 BSHG übernommen werden. Erhält ein Hilfeempfänger - wie hier der Kläger - Leistungen nach § 69 b BSHG, so werden diese nach § 69 c Abs.2 Satz 1 BSHG neben den Leistungen nach § 69 a BSHG gewährt. Der Hilfeempfänger hat also einen Anspruch auf Ãœbernahme der angemessenen Kosten für besondere Pflegekräfte nach § 69 b Abs.1 Satz 2 BSHG und daneben auf Pflegegeld nach § 69 a BSHG. § 69 c Abs.2 Satz 2 BSHG sieht in diesen Fällen lediglich vor, dass das Pflegegeld um bis zu 2/3 gekürzt werden kann. Eine weitergehende Kürzungsmöglichkeit oder ein völliger Wegfall des Pflegegeldes ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Berechtigung des Beklagten, von dieser Kürzung im gesetzlich (höchstens) zugelassenen Maße Gebrauch zu machen, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt und daher seine Klageforderung von vornherein auf 1/3 des maßgeblichen Pflegegeldes beschränkt (221,56 €; bis 31.12.2001: 433,33 DM).

Ein Anspruch auf Pflegegeld, den die Vorschrift des § 69 c Abs.2 BSHG voraussetzt, lässt sich nicht im Hinblick auf die Erwägungen des Beklagten verneinen, dass die Pflege im Falle des Klägers ausschließlich durch einen professionellen Pflegedienst sichergestellt werde und daher das begehrte Pflegegeld nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt werden könne, da es an einer Pflegeperson fehle, deren unentgeltliche Pflegebereitschaft mit dem Pflegegeld erhalten bzw. gefördert werden solle.

Die - unentgeltliche - volle oder im wesentlichen Umfang erfolgte Übernahme der notwendigen Wartung und Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe war lediglich nach der ursprünglichen Fassung des BSHG vom 30.06.1961 (BGBI.I S.815 - im Folgenden: BSHG 1961) Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes (vgl. § 69 Abs.3 Satz 1 BSHG 1961). Bereits durch das 3. Gesetz zur Änderung des BSHG vom 25.03.1974 (BGBl.I S.777 - im Folgenden: BSHG 1974) wurde der Pflegegeldanspruch von der (Mit- )Pflege durch nahe Angehörige "entkoppelt" (vgl. § 69 Abs.3 Satz 1 BSHG 1974). Es kam für die Gewährung von Pflegegeld lediglich darauf an, ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten der Zustand qualifizierter Pflegebedürftigkeit vorhanden war (vgl. GottschicklGiese, BSHG, 9. AufI., § 69 Anm. 6.5; SchellhornlJirasekl Seipp, BSHG, 13.Aufl., § 69 Rd.Nr.37). Allerdings war das Pflegegeld voll einzusetzen, bevor Leistungen für besondere Pflegekräfte gewährt wurden (vgl. § 69 Abs.5 BSHG 1974). Eine weitere Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Gewährung von Pflegegeld und die Übernahme von Kosten für besondere Pflegekräfte in § 69 BSHG erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22.12.1981 (BGBI.I S.1523 - im Folgenden: BSHG 1981). Während die "Entkoppelung" bestehen blieb, wurden die Leistungen für besondere Pflegekräfte nun neben dem Pflegegeld gewährt (§ 69 Abs.5 Satz 1 BSHG 1981). War dies der Fall, konnte das Pflegegeld aber nach § 69 Abs.5 Satz 2 BSHG 1981 um bis zu 50 % gekürzt werden. Maßgeblich für diese Regelung war, dass vertragliche Ansprüche auf Pflegeleistungen Auswirkungen auf den durch das Pflegegeld zu deckenden Bedarf haben. Denn "im Umfang vertraglich geschuldeter Pflege ist die Pflegebereitschaft, die dem Pflegegeld als wesentlicher Bedarfsfaktor zugrunde liegt, bereits Bestandteil der vertraglichen Verpflichtung" (so BVerwG, Urt. v. 18.05.1995, FEVS 46, 20). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass sich die Möglichkeit einer Kürzung und ihr Ausmaß in einem solchen Fall - auch bei Übernahme der Pflege durch besondere Pflegekräfte - abschließend aus § 69 Abs.5 Satz 2 BSHG (in der damaligen Fassung) ergebe, so dass den Pflegebedürftigen vom Pflegegeld noch mindestens 50 % verbleibe. Im Rahmen der Änderung des BSHG im Zusammenhang mit der Einführung der Pflegeversicherung zum 01.04.1995 wurde ohne sonstige Änderung der dargestellten Rechtslage der Sozialhilfeträger ermächtigt, das Pflegegeld bei Übernahme von Kosten für besondere Pflegekräfte um bis zu 2/3 zu kürzen (vgl. § 69 c Abs.2 Satz 2 BSHG).

Eine vollständige Entziehung des Pflegegeldes ist angesichts dieser Rechtslage auch bei einer Vollversorgung des Hilfesuchenden durch - vom Sozialhilfeträger finanzierte - besondere Pflegekräfte nicht unter Berufung auf einen vermeintlich fehlenden Bedarf, der durch das Pflegegeld zu decken sei, gerechtfertigt (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2001 - 16 A 327/00 - zit.n. JURIS; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.03.2000, FEVS 51, 463 hierzu: Cordes, ZfF 2001, 201). Abgesehen davon hat auch in einem solchen Fall die Rechtsprechung im Übrigen einen aus dem Restpflegegeld zu deckenden und hier ebenfalls gegebenen Bedarf anerkannt Neben der Übernahme z.B. der Kosten für Getränke und Eintrittspreise beim Besuch kultureller Veranstaltungen für pflegende Zivildienstleistende (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.1981 - 6 S 2550/89 - und vom 20.05.1987 - 6 S 2924/86 -) kann dieser Bedarf auch in der "Unterstützung" der Pflegebereitschaft der besonderen Pflegekräfte bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.02.1991, FEVS 42,69). Auch bei bezahlten Pflegekräften kann ab und zu eine kleine materielle Anerkennung oder Aufmerksamkeit dazu beitragen, die Pflegequalität und das Pflegeklima bzw. Pflegeverhältnis zu verbessern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.12.2001, aaO.). Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.01.1968 (FEVS 15,281) sinngemäß darauf hingewiesen, dass auch beim Vorliegen eines Vertrages eine "liebevolle" Pflege gerichtlich nicht durchgesetzt werden könne. Im Hinblick auf diese Ausführungen bedarf die unter den Beteiligten streitige Frage, ob im Falle des Klägers trotz der professionellen Rund-um-die-Uhr-Betreuung im Zusammenhang mit dessen Freizeitaktivitäten bzw. des Vorhandenseins weiterer - nicht professioneller - Pflegepersonen noch ein weiterer aus dem Pflegegeld zu deckender Bedarf besteht, keiner weiteren Klärung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt der vollständige Ausschluss des Pflegegeldes auch nicht aus § 69 a Abs.5 BSHG, der durch Art.4 Nr.3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB XI und anderen Gesetze vom 14.06.1996 (BGBI.I S.830) mit Wirkung vom 25.06.1996 in das BSHG eingefügt worden ist. Etwas anderes wäre nur der Fall, wenn in der Regelung des § 69 a Abs.5 Satz 1 BSHG ein Ausschlussgrund für die Gewährung von Pflegegeld für den Fall der "Rundum-Betreuung" durch besondere Pflegekräfte zu sehen wäre. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Gern. § 69 a Abs.5 Satz 1 BSHG setzt der Anspruch auf das Pflegegeld voraus, dass der Pflegebedürftige und die Sorgeberechtigten bei pflegebedürftigen Kindern mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Hierbei handelt es sich wie die Vorschrift in § 69 a Abs.5 Satz 3 BSHG lediglich um einen Ausschlussgrund für die Gewährung von Pflegegeld für sonstige Fälle der Zweckverfehlung, in denen etwa Pflegegeld bestimmungswidrig verwendet wird oder die (selbstorganisierte) Pflege Mängel erkennen lässt (ebenso: OVG Nord rhein-Westfalen , Urt. v. 13.12.2001, aaO.). Mit der Einführung des Absatzes 5 in § 69 a BSHG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Regelungen des § 37 Abs.1 Satz 2 SGB XI und § 37 Abs.3 Satz 7 SGB XI auch im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes Anwendung finden (vgl. BR-Drucks. 452/95 vom 22.09.1995, S.31). Für dieses Verständnis spricht auch der Umstand, dass es vor der Änderung des BSHG durch das 1. SGB XI-Änderungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren Vorschläge gegeben hat, die auf einen Wegfall des "Restpflegegeldes" im Falle der vollen Abdeckung des Pflegebedarfs durch besondere Pflegekräfte gerichtet waren (vgL hierzu: Wienand, NDV 1995,469,472 f.; Schellhorn , NDV 1995,393,395 f.). So wollte der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge mit seinen Vorschlägen zu einem neu einzufügenden § 69 a Abs.5 BSHG ausdrücklich an den Rechtszustand vor Änderung des § 69 durch das 3. ÄndG-BSHG (bis 31.03.1974) anknüpfen, bei dem die Gewährung von Pflegegeld die Pflege durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarhilfe voraussetzte (vgl. NDV 1995,429, 436 f.). Darüber hinaus sollte durch eine Neufassung des § 69 c Abs.2 Satz 2 BSHG klargestellt werden, dass die Beilassung von mindestens 1/3 des Pflegegeldes nur dann in Betracht kommen könne, wenn die Pflege nicht vollständig durch fremde (berufsmäßige) Pflegekräfte erfolge (vgL NDV 1995, 429, 437 f.). Der Gesetzgeber ist diesen Vorschlägen jedoch nicht gefolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Berufung wird gern. § 124 a Abs.1 i.V.m. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO zugelassen, weil die Frage, ob bei einer "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" durch professionelle Pflegekräfte noch ein Anspruch auf (gekürztes) Pflegegeld besteht, grundsätzliche Bedeutung hat.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.

gez. Gerstner-Heck,                                           Weckesser,                                                    Beil

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