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Urteil 082

Az.: S 5 SO 1230/06 ER

SOZIALGERICHT HEILBRONN

Beschluss

in dem Rechtstreit

xxxxxx

- Antragsteller ­
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Gert Schöppler u. Kollegen, Mittlerer Graben 54. 97980 Bad Mergentheim

gegen

Landkreis Ludwigsburg
vertreten durch das Landratsamt Ludwigsburg,
Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg

- Antragsgegner ­

Die 5. Kammer des Sozialgerichts Heilbronn hat am 10.04.2006 durch ihre Vorsitzende, Richterin Spletzer, ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller ab 1.4.2006 vorläufig monatlich, längstens jedoch bis 30.09.2006 Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2.Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe I.

Die Parteien streiten um die Angemessenheit von Kosten für besondere Pflegekräfte.

Der am 8.5.1974 geborene Antragsteller leidet seit Geburt an spastischer Tetraplegie und ist infolgedessen auf fremde Hilfe angewiesen.

Er lebte bis zum 30.04.2002 in einer betreuten Wohngemeinschaft des Insel e. V.

Seit dem 1.5.2002 wohnt er in einer eigenen Wohnung und stellt seine Pflege durch selbstangegestellte Pflegekräfte sicher (sog. "Arbeitgebermodell"). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt beschäftigt er zwei Vollkräfte sowie elf geringfügig Beschäftigte Beschäftigte. Einr Vollkraft wird vollständig über die Pflegekasse entlohnt, die anderen Kräfte über den Antragsteller.

Am 5.4.2002 beantragte er bei dem Antragsgegner die Übernahme seiner Kosten, die ihm durch das Arbeitgebermodell entstanden. Mit Bescheid vom 20.9.2002 übernahm der Antragsgegner Kosten des Antragstellers in Höhe von monatlich 2.998.80 Euro ab 1.5.2002.

Im darauffolgenden Verfahren vor dem Vewaltungsgericht Stuttgart (Az. 8 K 2207/03) wurde die Klage mit Urteil vom 22.07.2004 abgewiesen, da der Antragsteller auf das Modell des betreuten Wohnens verwiesen werden könne. Ein in diesem Verfahren beauftragter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Behinderung des Antragstellers eine Betreuung für die Dauer von 11,25 Stunden täglich erfordere.

Der Antragsteller führt das Modell mit besonderen Pflegekräften dennoch weiter. Am 24.12.2004 beantragte er bei dem Antragsgegner erneut die Ãœbernahme der Kosten für die Pflegekräfte in Höhe vom 3.900.00 €. Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass das betreute Wohnen aufgrund der der mittlerweile erlangten Selbständigkeit nunnehr für den Antragsteller keine Alternative mehr darstellt. Mit Bescheid vom 3.1.2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ãœbernahme der Kosten in Höhe von monatlich 2998,80 EUR.

Im übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Betreuung der zweiten Vollkraft, deren Kosten nicht von der Pflegekasse übernommen werden, durch drei weitere geringfügige Kräfte ersetzen könne.

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 10.1.2006 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde.

Der Antragsteller hat unter dem 31.3.2006 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Er trägt vor, sein derzeitig praktiziertes Modell berücksichtige die wesentlichen Gesichtspunkte des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22.07.2004. Der durchschnittliche monatliche Kostenaufwand hatte sich für das Jahr 2006 erhöht, weil er im Jahre 2005 z.B. nicht die Situation einer Entgeltfortzahlung wegen Krankheit gehabt habe und auch Personal nicht neu einarbeiten habe müssen. Des weiteren sei sein Wunsch- und Wahlrecht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Antragsgegner habe die "Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB Xl in der ambulanten Pflege vom 10.07.1995" nicht beachtet.

Er beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab 1.4.2006 vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache die Kosten für die selbstangestellten Pflegekräfte auf Basis eines durchschnittlichen Monatswertes von 3.351,69 EUR zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt vor. dass keine Eilbedürftigkeit vorliege. Der Antragsteller erhalte monatlich 2.998,80 EUR Die Abweichung zu dem im einstweiligen Rechtsschutz begehrten Betrag sei minimal. Zudem sei dem Antragsteller der ihm zur Verfügung stehende Betrag schon lange bekannt, so dass er hinreichend Zeit gehabt habe, sich organisatorisch auf diese Summe einzustellen. Des weiteren könne die vom Antragsteller selbst durchgeführte Lohnerhöhung nicht geeignet sein, eine Eilentscheidung hervorzurufen Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller seine Kosten nicht senken könne. Die Mehrkosten entstünden ferner durch die Beschäftigung von zwei Vollkräften. Der Antragsteller verhalte sich widersprüchlich. wenn er sich weigere, die zweite Vollkraft durch drei weitere zu ersetzen. Da er selbst elf geringfügige Beschäftigten angestellt und somit eine Aufsplittung der Arbeitszeiten hervorgerufen habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass es nun auf die Pflege von möglichst wenigen Personen ankomme. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Antragsteller entlohnte Vollkraft monatlich etwa 100.00 EURO mehr an Kosten verursache als die von der Pflegekasse entlohnte Pflegekraft.

II.

Der zulässige Antrag ist im Wesentlichen begründet.

1.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz kann des Gericht in der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG.

Im vorliegenden Fall kommt eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner-Schoch, VwGO, § 123 Rn. 64, 73 ff., 80 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gem. § 86 b Abs. 2 S 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.1990 - Bs IV 8/90; VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 - Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner-Schoch, aa0., Rn. 165 ff.).

2.

Der Antragsteller bat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht: Dem Antragsteller steht ein Anspruch aus § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu. Die vorläufige Gewährung von Leistungen hat sich nach folgenden Gesichtspunkten zu richten.

Nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII sind Pflegebedürftigen im Sinne von § 61 Abs. 1 die angemessenen Kosten zu erstatten, wenn neben oder anstelle einer Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist.

Im vorliegenden Verfahren war allein die Frage der Angemessenheit der Kosten streitig.

a.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Kosten des Antragstellers, die dadurch entstehen, dass er neben einer von der Pflegekasse bezahlten Kraft noch eine weitere Vollkraft und elf geringfügige Beschäftigte anstellt, als angemessen zu betrachten.

Insbesondere ist es dem Antragsteller aus Gründen der Kontinuität nicht zumutbar, die zweite, von ihm entlohnte Vollkraft durch drei weitere geringfügige Beschäftigte zu ersetzen.

Je mehr Pflegekräfte angestellt sind, desto größer ist die Belastung des Antragstellers und sein Aufwand an Organisation. Eine übermäßige Aufsplittung an Personal bedeutet für den Antragsteller, dass er sich durch den häufigen Wechsel des Personals in kurzer Zeit auf mehrere Personen einstellen muss. Des weiteren ist dadurch ein erhöhter Informationsaustausch erforderlich, verbunden mit einem Verlust an Überschaubarkeit. Der Antragsteller hat glaubhaft vorgetragen, dass er besonders während der Werktage auf geringfügig beschäftigtes Personal schwer zurückgreifen könne. Lediglich am Wochenende und an den Feiertagen sei sein Tagesablauf flexibler. Diese Sichtweise wird noch unterstützt durch die von ihm vorgelegten "Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung einschließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10.07.1995". Auch dort ist unter 3.2.4 festgelegt, dass durch die Bildung überschaubarer Pflegeteams größtmögliche Kontinuität sicherzustellen sei. Dieser Rechtsgedanke findet nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall Berücksichtigung.

Darüber hinaus ist das Verhalten des Antragstellers in diesem Punkt nicht widersprüchlich. Die Aufsplittung an Personal hat Grenzen. Wann der Antragsteller diese Grenze setzen mochte, steht in seinem Ermessen, sofern die dadurch entstehenden Kosten noch angemessen sind.

Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, er könne sich weiter einschränken, zumal er sich auch in der Vergangenheit immer wieder habe einschränken können. Im Rahmen des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist die Möglichkeit. sich einzuschränken, begrenzt durch das Erfordernis der Angemessenheit.

b.

Schließlich liegt die vom Antragsteller durchgeführte Lohnerhöhung nach summarischer Prüfung im Rahmen der Angemessenheit. Das Gericht hält es für wahrscheinlich, dass ein Stundenlohn von 10,64 EUR im Vergleich zu einem bisherigen Stundenlohn von 10,00 EUR im Hauptsacheverfahren als angemessen zu werten ist. Dies ergibt sich zunächst aus der geringfügigen Differenz. Zudem hat der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeschaltete Gutachter im Jahre 2004 ausgeführt, dass ein Stundenlohn von 10.12 EUR angemessen sei. Er hat diesen Betrag auch nicht explizit als Obergrenze bezeichnet. Selbst wenn man in diesem Punkt von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausgehen würde, käme man nach einer Interessenabwägung zu demselben Ergebnis. Denn eine etwaige Rückabwicklung des recht geringfügigen Differenzbetrages brächte für den Antragsteller keine schwerwiegenden Folgen. Ebenso wäre eine Rückforderung für den Antragsgegner auch zumutbar.

c.

Allerdings kann dem Antragsteller kein Anspruch auf den von ihm im Antrag festgelegten konkreten Betrag in Höhe von 3.351,69 EUR zugesprochen werden. Der Antragsteller hat zwar eine detaillierte Auflistung vorgelegt. aus der sich die Gesamtkosten für seine Pflegekräfte ergibt. Diese Berechnung begegnet keine durchgreifenden Bedenken. Die genaue Berechnung jedoch wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dem Antragsteller ist es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zumutbar, am Ende eines Monats bei dem Antragsgegner die von den Beschäftigten unterschriebenen Stundenzettel vorzulegen. Der Antragsgegner hat bei der Gewährung der Leistungen die unter b. und c. erläuterten Rechtsauffassungen des Gerichts zu beachten.

3.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht Aus der vom Antragsteller vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass er die Pflegekosten, sofern sie einen Betrag von 2.998,80 EUR überschreiten, nicht aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen aufbringen kann. Er kann auch nicht darauf verwiesen werden. sich bei Dritten zu verschulden. Aufgrund der voraussichtlich gleich bleibenden Sach- und Rechtslage hält du Gericht die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung bis 30.09.2006 für sachgerecht.

4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Entscheidung über die Kosten muss das Gericht nach dem Ergebnis des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes treffen. Dabei werden auch die Rechtsgedanken der §§ 91 ff. ZPO herangezogen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996, 777; LSG Bayern, Breithaupt 1998. 44, 457). Im vorliegenden Fall wendet das Gericht § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog an. Der Antragsteller hat mit seinem Begehren überwiegend Erfolg. Abweichungen ergeben sich allenfalls in zeitlicher Begrenzung und dadurch, dass kein konkreter Betrag zugesprochen wird.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht Heilbronn, Postfach 31 62, 74021 Heilbronn, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Spletzer
Richterin

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