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Urteil 088

Az.: S 6 SO 127/06

SOZIALGERICHT DETMOLD

Im Namen des Volkes

Urteil

   In dem Rechtsstreit

....................................

Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Nicole Prior, Hiärm-Grupe-Straße 28, 49080 Osnabrück

gegen

Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abt. LWL-Behindertenhilfe,
vertreten durch den Direktor, Warendorfer Straße 26-28, 48145 Münster, Gz.: 60-08 49730/610-270Beklagter

hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Detmold auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2007 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Slreuter sowie den ehrenamtlichen Richter Hermanns und den ehrenamtlichen Richter Hüxe für Recht erkannt:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 verurteilt, die Kosten für den Einbau eines Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung sowie eine Standheizung und aller zum Umbau erforderlichen Anpassungsarbeiten in das Fahrzeug der Klägerin zu übernehmen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die 1944 geborene Klägerin leidet an einem Postpoliosyndrom. Sie verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Nachteilsausgleichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Sie ist zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen.

Im Mai 2004 beantragte die Klägerin bei der Stadt ... die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Pkw. Die Stadt leitete diesen Antrag an den Beklagten weiter. Die Klägerin legte einen Ablehnungsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bezüglich der Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges vor.

Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin am 24.06.2004 mit, die Zuständigkeit des Beklagten sei vorliegend nicht gegeben, da die BfA vorrangig zuständig sei. Der Antrag sei von dort abgelehnt worden, weil das von der Klägerin gewählte Fahrzeug die Voraussetzungen der Zweckmäßigkeit nicht erfülle. Der Klägerin wurde anheimgestellt, sich an die BfA zu halten und zu klären, was sie veranlassen müsse, um die begehrten Leistungen zu erhalten.

Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie sei seit dem 01.06.2004 Rentnerin, so dass die BfA nicht mehr zuständig für die Gewährung der Kfz-Hilfe sei. Die Klägerin führte des Weiteren aus, sie benötige die begehrten Zusatzeinrichtungen für den Pkw, da sie ihren schwer kranken Mann täglich im Krankenhaus besuchen würde und sie auch auf einen Pkw angewiesen sei, um ihre Schwester, deren Betreuerin sie sei, zu besuchen.

Mit Bescheid vom 12.07.2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. In der Begründung wurde ausgeführt, bei der beantragten Hilfe handele es sich um Hilfe nach § 40 Abs. 1 Ziffer 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) i.V.m. § 8 der Eingliederungshilfeverordnung. Danach werde eine Kraftfahrzeughilfe, zu der auch die Umrüstung eines Kraftfahrzeuges gehöre, in angemessenem Umfang gewährt, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung und zum Zwecke seiner Eingliederung vor allem in das Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Dabei müsse die Notwendigkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs ständig und nicht nur gelegentlich gegeben sein. Des Weiteren könne die Eingliederungshilfe nicht alle gesellschaftlichen Nachteile kompensieren und ausgleichen, sondern lediglich ermöglichen, in einer Umgebung von nicht behinderten Menschen ähnlich wie diese zu leben. Die Klägerin sei Rentnerin und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Damit sei der Hauptzweck der Kraftfahrzeugversorgung, nämlich die Eingliederung in das Arbeitsleben, entfallen. Dies schließe zwar die Hilfegewährung nicht grundsätzlich aus, es müssten jedoch Gründe vorhanden sein, die mindestens vergleichbar gewichtig seien.

Fahrten zu Ärzten und ärztlich verordneten Maßnahmen könnten nicht berücksichtigt werden, da diesbezüglich die Krankenkasse der vorrangige Leistungsträger sei. Die Fahrten, die dem Besuch des Ehemannes und der Betreuung der Schwester sowie der Versorgung z.B. mit Lebensmitteln dienten, führten nicht zu der vom Gesetzgeber geforderten regelmäßigen Notwendigkeit der Nutzung eines Kfz. Diese Fahrten könnten mit einem Krankenfahrstuhl zurückgelegt werden oder es bestehe die Möglichkeit, einen Behindertenfahrdienst in Anspruch zu nehmen.

Mit dem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte die Klägerin geltend, die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe richteten sich nicht nach § 8 der Eingliederungshilfeverordnung, sondern nach § 9, da dort der Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte geregelt sei. Danach genüge jeder Zweck, dem die Eingliederungshilfe diene, also z.B. auch dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Notwendigkeit der Benutzung eines Kfz müsse nicht ständig gegeben sein. Es reiche auch die gelegentliche Notwendigkeit der Kraftfahrzeugnutzung. Sie sei auf die Benutzung des Pkw angewiesen, da sich ihr Restgehvermögen ständig verschlechtere und die Benutzung eines Rollstuhls zwingend erforderlich sei. Sie benötige den Pkw im Wesentlichen dafür, um ihr umfangreiches ehrenamtliches Engagement auszuüben. Zum einen sei sie die Betreuerin ihrer behinderten Schwester. Des Weiteren sei sie nun nach dem Tode ihres Mannes in der Sterbebegleitung tätig. Darüber hinaus sei sie seit vielen Jahren in der Arbeit für Personen mit Poliomyelitis tätig. Ein Auto sei für sie auch deswegen wichtig, um einen geregelten Tagesablauf zu gewährleisten. Sie fahre dreimal wöchentlich zur Krankengymnastik und benötige den Pkw natürlich auch zum Einkaufen und zur Kontaktpflege.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung SG LIP Urteil - 29.11.2007 - S 6 SO 127/06 2 / 4 wird ausgeführt, Voraussetzung für die Versorgung mit besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten für Kraftfahrzeuge sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfeverordnung, dass der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Das Tatbestandsmerkmal des "Angewiesenseins" auf ein Kraftfahrzeug knüpfe an das im Rahmen der Eingliederungshilfe geltende allgemeine Ziel der Sozialhilfe, dem Hilfesuchenden die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche, an. Auch solle das Ziel der Eingliederungshilfe, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen, erreicht werden. Die Klägerin sei nicht berufstätig. Der Lebensunterhalt werde durch den Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichergestellt. Ein nicht berufstätiger behinderter Mensch sei dann nicht auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wenn er öffentliche Verkehrsmittel, ein Taxi oder Behindertenfahrdienste benutzen könne, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. In diesem Zusammenhang seien zunächst die Kosten für Wege zu ärztlichen Behandlungen und Therapien wegen des Nachrangs der Sozialhilfe durch die Krankenkassen sicherzustellen. Für sonstige Fahrten der Klägerin komme die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, des Fahrdienstes für behinderte Menschen oder eines für den Transport behinderter Menschen in geeigneter Weise ausgerüsteten Taxi in Betracht. Des Weiteren könne die Klägerin die erforderlichen Wege in den Abläufen des täglichen Lebens mit einem elektrischen Rollstuhl zurücklegen.

Der Hinweis auf die umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin könne zur Begründung der begehrten Hilfeleistung nicht durchgreifen. Im Rahmen der Sozialhilfe könne die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nur in vertretbarem Umfang gewährleistet werden. Die Sozialhilfe könne keine optimalen Leistungen gewähren. Auch nicht behinderten Menschen stehe aus finanziellen oder anderen Gründen nicht durchweg ein Kraftfahrzeug zur Benutzung zur Verfügung.

Dagegen richtet sich die am 21.07.2006 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Kostenübernahme für den Einbau eines Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung sowie eine Standheizung und aller zum Umbau erforderlichen Anpassungsarbeiten in ihr vorhandenes Kraftfahrzeug begehrt. Zur Begründung wird vorgetragen, sie sei aufgrund ihrer Behinderung und einer fortschreitenden Verschlechterung der Erkrankung rollstuhlpflichtig. Aufgrund des Fortschreitens der Krankheit sei sie nicht mehr in der Lage, ohne Hilfen den Rollstuhl in ihr Auto zu befördern. Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfsmittel seien erfüllt, da sie auf die Nutzung eines Pkw angewiesen sei, um am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Sie benötige den Pkw zum einen im privaten Bereich zum Einkaufen, zur Wahrnehmung von Krankengymnastik- und Arztterminen sowie zur Kontaktpflege mit anderen Personen und im Rahmen der Selbsthilfegruppe. Darüber hinaus sei sie jedoch auch insbesondere zur Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auf die Benutzung eines Pkw angewiesen. Sie sei als Sterbebegleiterin in der Hospizarbeit mehrmals in der Woche tätig. Für die Bewältigung der Strecken zwischen den Wohnungen der Sterbenden, den Hospizen und Krankenhäusern sei sie zwingend auf einen Pkw angewiesen, da sie diese Strecken nicht mit dem Rollstuhl oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Auch die Benutzung eines städtischen Behindertenfahrdienstes stelle keine Alternative dar. Dort müssten die Beförderungswünsche immer eine gewisse Zeit vorher angemeldet werden. Gerade bei der Arbeit mit Sterbenden seien die Termine jedoch nicht planbar, und sie werde häufig kurzfristig, auch nachts, zur Hilfe gerufen. Diese Tätigkeit erreiche ein Ausmaß, dass sie ähnlich wie eine Arbeitnehmerin tätig sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 zu verurteilen, die Kosten für den Einbau eines Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung sowie eine Standheizung und aller zum Umbau erforderlichen Anpassungsarbeiten in ihr vorhandenes Fahrzeug zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus wird ausgeführt, die Ausübung eines Ehrenamtes, wozu auch die Tätigkeit als Sterbebegleiterin zähle, könne keinen der Teilhabe am Arbeitsleben mindestens vergleichbar gewichtigen Zweck darstellen. Die Sozialhilfe sei Notlagenhilfe. Der Umstand einer nicht nur gelegentlichen caritativen Betätigung der Klägerin könne nicht als Notlage, zu derenÜberwindung und Beseitigung öffentliche Mittel als Leistungen der Sozialhilfe auszukehren wären, qualifiziert werden.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, die das Gericht beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln in Form des Einbaus eines SG LIP Urteil - 29.11.2007 - S 6 SO 127/06 3 / 4 Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung sowie eine Standheizung in ihr vorhandenes Fahrzeug sowie der Übernahme der zum Umbau erforderlichen Anpassungsarbeiten.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Zu den besonderen Aufgaben der Eingliederungshilfe gehört nach § 53 Abs. 3 SGB XII insbesondere, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Dass die Klägerin grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehört, ist unstreitig.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1, § 31 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gehört zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch die Versorgung mit Hilfsmitteln.

Nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfeverordnung) gehören zu den Hilfsmitteln besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge. Es besteht ein Anspruch auf Versorgung mit diesen Hilfsmitteln, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

Bei dem von der Klägerin begehrten Unterbodenkassettenlifter, der Rollstuhlrückhaltevorrichtung und Standheizung handelt es sich unstreitig um andere Hilfsmittel im Sinne des § 9 Eingliederungshilfeverordnung, da durch den Einbau dieser Gegenstände keine Änderung in der Substanz des Pkw vorgenommen wird und insoweit nicht § 8 Eingliederungshilfeverordnung, der die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges regelt, einschlägig ist.

Nach Auffassung der Kammer erfüllt die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfsmittel, da sie wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist.

Voraussetzung dafür ist, dass für den behinderten Mensch die Notwendigkeit besteht, einen PKW zu benutzen, um die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, nämlich die Führung eines selbstbestimmten Lebens, die Möglichkeit der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die Eingliederung in die Gesellschaft und die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer angemessenen Tätigkeit.

Nach § 9 Abs. 1 SGB XII richten sich die Leistungen der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen und den eigenen Kräften und Mitteln der Person.

Vorliegend müssen zunächst die Fahrten, die die Klägerin mit dem PKW zur Wahrnehmung von Arzt- und Krankengymnastikterminen unternehmen muss, im Wege des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) unbeachtet bleiben, da insoweit die Krankenkasse der vorrangig zuständige Leistungsträger ist.

Zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist die Klägerin jedoch insgesamt auf einen PKW mit besonderen Zusatzeinrichtungen angewiesen, da sie sich aufgrund ihrer Gehbehinderung nur noch mit außergewöhnlich großer Anstrengung außerhalb ihres Kfz fortbewegen kann und ohne fremde Hilfe nicht mehr in der Lage ist, den zu benutzenden Rollstuhl alleine in den PKW zu befördern. Die Klägerin benötigt einen PKW, um Einkäufe zu erledigen, um Kontakte mit anderen Menschen und insbesondere auch im Rahmen der Tätigkeit in einer Selbsthilfeorganisation mit anderen gleich Behinderten zu pflegen.

Des Weiteren ist die Klägerin auf die Benutzung eines Kfz angewiesen, um ihre umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit als Sterbebegleiterin auszuüben. Nach Auffassung der Kammer ist diese freiwillige Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Ziele, die die Eingliederungshilfe erreichen soll, zu berücksichtigen. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII soll die Eingliederungshilfe auch die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit ermöglichen. Nach Auffassung der Kammer ist dieses Ziel nicht zwingend auf eine Tätigkeit ausgerichtet, die mit einer Entlohnung verbunden ist und zur Sicherung des Lebensunterhaltes dient, sondern auch eine Tätigkeit, die das Leben des Behinderten ausfüllt und für ihn eine sinnvolle Beschäftigung darstellt, soll ermöglicht werden.

Die Klägerin ist mehrmals wöchentlich in der Sterbebegleitung tätig. Sie hat diese Aufgabe nach dem Tode ihres Mannes übernommen, um anderen Personen angesichts des Todes beizustehen und ihnen in den letzten Tagen Hilfe zukommen zu lassen. Mit dieser Aufgabe stellt sich die Klägerin in den Dienst der Gesellschaft und führt eine wichtige, ihrem Leben einen Sinn gebende Arbeit durch. Zur Ausübung dieser Tätigkeit muss die Klägerin Strecken zwischen ihrer Wohnung, den Wohnungen der Sterbenden, Hospizen und Krankenhäusern zurücklegen. Aufgrund ihrer Behinderung ist sie nicht in der Lage, diese Entfernungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, da sie als Rollstuhlfahrerin z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Umsteigen ohne fremde Hilfe nicht bewerkstelligen kann. Ein Zurücklegen der Strecken mit einem Krankenfahrstuhl ist ebenfalls nicht ständig möglich, da weitere Strecken, z. B. auch nachts und bei schlechter Witterung, zurückgelegt werden müssen.

Auch wenn die Klägerin bei Fahrten im Zusammenhang mit dem Einkaufen oder der Kontaktpflege zu anderen Personen ggf. auch die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes verwiesen werden kann, so ist dies bezüglich der Fahrten im Zusammenhang mit der Sterbebegleitung nicht möglich.

Sofern ein Behindertenfahrdienst in Anspruch genommen werden soll, ist immer vorher eine Anmeldung der Fahrt und eine Terminabsprache erforderlich. Gerade im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit der Klägerin ist eine Terminabsprache jedoch nicht möglich. Die Einsätze als Sterbebegleiterin sind nicht planbar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgeführt, dass sie häufig kurzfristig, z. B. bei einer akuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation einer betreuten Person, gerufen wird. Die Einsätze finden, sofern es erforderlich ist, auch nachts statt, so dass insgesamt der Verweis auf einen Behindertenfahrdienst den Bedarf der Klägerin nicht decken kann. Sofern der Beklagte die Auffassung vertritt, es sei nicht Aufgabe der Sozialhilfe, jedem Wunsch des Behinderten nachzukommen und die Ausübung einer caritativen Tätigkeit stelle keine Notlage dar, zu deren Überwindung öffentliche Mittel als Leistung der Sozialhilfe auszukehren wären, kann sich die Kammer dieser Argumentation nicht anschließen.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten nach Möglichkeit einem nicht behinderten Menschen gleichzustellen und in gleicher Weise die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Auch wenn die Eingliederungshilfe keine Optimalversorgung leisten und nur eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im vertretbaren Umfang gewährleistet werden kann, so sind dennoch die Besonderheiten des Einzelfalls und die Bedürfnisse des Einzelnen zu berücksichtigen.

Ohne die begehrten Zusatzleistungen ist die Klägerin nicht weiter in der Lage, ihre ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben. Ihr ist aufgrund ihrer Behinderung die Möglichkeit genommen, wie ein Nichtbehinderter im Rahmen der Sterbebegleitung tätig zu sein. Sie wäre ohne die Möglichkeit der Fortbewegung mit den PKW auf ihren häuslichen Einzugsbereich beschränkt. Nach Auffassung der Kammer ist im speziellen Fall der Klägerin ohne die Möglichkeit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht in ausreichendem Maße sichergestellt. Für die Klägerin gehört zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, dass sie sich zum Wohle der Allgemeinheit ehrenamtlich engagiert und Sterbebegleitung sowie Betreuung Demenzkranker ausübt. Aufgrund ihrer diesbezüglich erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten und der sozialen Kompetenz kann eine ausreichende Eingliederung der Klägerin ohne die Möglichkeit, ihr Ehrenamt weiter auszuüben, nicht erreicht werden.

Da die Klägerin im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfeverordnung wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, hat sie einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Hilfsmittel in Form eines Unterbodenkassettenlifters für einen Krankenfahrstuhl, eine Rollstuhlrückhaltevorrichtung und eine Standheizung sowie den Einbau derselben in ihr Fahrzeug. Nach Auffassung der Kammer ist auch die Standheizung als Hilfsmittel erforderlich, da die Klägerin aufgrund einer mit ihrer Erkrankung verbundenen Kälteintoleranz nur einen warmen PKW adäquat bedienen kann und sie im Winter aufgrund ihrer Behinderung ohne die Standheizung z.B. nicht in der Lage wäre, vereiste Fenster vom Eis zu befreien.

Einzusetzendes Vermögen, aus dem die Klägerin ihren Bedarf selbst decken könnte (§ 19 Abs. 3 SGB XII), liegt ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten nicht vor. Auch kann sie aus ihrem Einkommen ihren Bedarf unstreitig nicht vollständig decken (s. Berechnung Blatt 153 der Verwaltungsakte). Ob die Klägerin ggf. aus ihrem Einkommen einen Kostenbeitrag zu leisten hat (§§ 85 ff SGB XII), wird der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der Hilfsmittel zu überprüfen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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