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Thesen zur Persönlichen Assistenz

Horst Frehe
PERSÖNLICHE ASSISTENZ
POLITIK IN DER VERANTWORTUNG
AUSSONDERUNG BEHINDERTER MENSCHEN
ODER LEBEN IN GLEICHBERECHTIGUNG

POLITIK IN DER VERANTWORTUNG

1. Eine Gesellschaft ist nur anständig, wenn sie Behinderte mit Assistenzbedarf weder ausschließt und in ihrer Freiheit einschränkt, noch von Institutionen abhängig macht.

2. Das medizinische Modell von Pflege muß durch das soziale Modell der "Persönlichen Assistenz" ersetzt werden, um den grundrechtlichen Ansprüchen auf Menschenwürde zu genügen und das Benachteiligungsverbot zu beachten.

3. Pflegeleistungen müssen dabei die Selbstbestimmung der Betroffenen ermöglichen und ihren individuellen Bedarf in einer von ihnen gewählten Umgebung abdecken, unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Leistungen (SGB V, SGB VII, SGB VIII, SGB XI, BSHG, BVG).

4. Ambulante Pflege muß strukturell, personell und finanziell der stationären mindestens gleichgestellt werden und das "Arbeitgebermodell" gleichberechtigt einschließen.

5. Der Pflegebegriff muß Aktivitäten außerhalb der Wohnung, Kommunikationsbedürfnisse, sowie die Anleitung und Beaufsichtigung Pflegebedürftiger berücksichtigen.

6. Die Leistungen müssen regelmäßig dynamisiert werden und den Beitragssatz bestimmen - und nicht der Beitragssatz die Leistungen. Die Leistungsansprüche müssen dabei in mehr als 3 Pflegestufen ausdifferenziert und dem tatsächlichen zeitlichen Bedarf angepaßt werden.

7. Die mehrfache Begutachtung und Zersplitterung der Leistungen muß zugunsten einer zusammengefaßten, bedarfsdeckenden und umfassenden Leistung (mit offenen Pflegestufen) abgelöst werden. Die Begutachtung muß stärker den tatsächlichen individuellen Zeitbedarf berücksichtigen.

8. Die Vergütung nach Leistungskomplexen ist durch eine Vergütung nach Zeit zu ersetzen und muß ambulanten Diensten auch den Einsatz qualifizierten Fachpersonals ermöglichen.

9. Die Pflegeleistungen müssen auch im Ausland bezahlt werden und Ausländer müssen auch ohne Anwartschaftszeiten Leistungen erhalten, so daß die im EU-Recht zugesicherte Freizügigkeit für Behinderte nicht eingeschränkt wird.

10. Die Auswahl der Pflegeperson, insbesondere der Anspruch auf gleichgeschlechtliche Pflege, die Bestimmung von Art, Zeit, Ort und Anleitung der Leistung, Differenzierung und Kontrolle der Leistungserbringung muss den Leistungsberechtigten möglich sein.

11. Pflegende Angehörige müssen besser abgesichert und Ersatzpflege flexibler ausgestaltet und besser ausgestattet werden.

12. Durch unabhängige Beratungsstellen muß die Konsumentenkontrolle der Nutzer gestärkt werden. Entmündigende Kontrollbesuche sollen abgeschafft werden. Gegebenenfalls sind vom MDK Verdachtskontrollen durchzuführen.

13. Ambulante Pflege muss den Vorrang vor stationärer Unterbringung haben, auch wenn dieses teuerer ist.

14. Persönliche Assistenz sollte als Leistungsgesetzlicher Anspruch neben dem Pflegerecht im Rahmen der sozialen Teilhabe als bedarfsgerechter individualisierter Anspruch im SGB IX verankert werden.

Horst Frehe
Wendtstraße 28
28203 Bremen
Sonntag, 28. Januar 2001

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